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besteht kein wie immer gearteter Zusammenhang.
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
der Prodat Computer Graphik Ges. m. b. H.,
(nachfolgend PCG genannt).
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§1 |
Geltungsbereich
Alle Lieferungen und Leistungen von PCG basieren auf den
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von
PCG. Allenfalls anderslautende Vertrags- und
Einkaufsbedingungen des Bestellers sind auch ohne
ausdrücklichen Widerspruch von PCG selbst im Falle einer
Lieferung nicht Vertragsbestandteil. |
§2 |
Vertragsschluß
Angebote von PCG sind freibleibend. Mit ihrer schriftlichen
Bestätigung werden Aufträge durch PCG ausschließlich zu den
nachstehenden Bedingungen angenommen. Sämtliche Absprachen,
die über die AGB von PCG hinausgehen, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. |
§3 |
Beigestellte Vorlagen und Arbeitsbehelfe
3.1 Die Reproduktion durch vom Besteller
beigestellte Dokumente erfolgt seitens PCG in gutem Glauben
daran, daß sich der Besteller im Besitz sämtlicher zur
Reproduktion erforderlichen Rechte befindet. Aus der
Tatsache, daß PCG im Auftrage des Bestellers Reproduktionen
beigestellter Dokumente herstellt, können von Dritten
gegenüber PCG keinerlei Rechte geltend gemacht werden.
3.2 Für allfällige Schäden, wie sie trotz
sachgemäß Behandlung durch PCG an vom Besteller
beigestellten Arbeitsbehelfen wie Bildvorlagen,
Manuskripten, Datenträgern, Computerhardware,
Computersoftware etc. auftreten können, wird seitens PCG
nicht gehaftet.
3.3 Überläß der Besteller PCG zur Erfüllung
eines Auftrages Hard- oder Software, so erfolgt die
allfällige Nutzung derselben durch PCG im guten Glauben
daran, daß der Besteller zur Überlassung dieser Hard- und
Software an PCG berechtigt ist. Aus der Tatsache, daß PCG
vom Besteller überlassene Hard- oder Software zur Erfüllung
von dessen Aufträgen nutzt, können Dritte gegenüber PCG
keinerlei Rechte geltend machen. |
§4 |
Faksimilität und Autorkorrekturen
4.1 Reproduktionen erfolgen bei PCG immer
nach bestem Wissen und Gewissen, sowie unter Einsatz aller
zur Verfügung stehenden Geräte und Mittel. Reproduktionen
können jedoch immer nur Annäherungen an die
Reproduktionsvorlagen und niemals mit ihnen identisch sein.
Soll eine Reproduktion nicht in obigem Sinne erfolgen,
sondern sollen beispielsweise Farbstiche, als Fehler
erscheinende Bildeigenschaften oder Ähnliches erhalten
bleiben, ist vom Besteller ausdrücklich darauf hinzuweisen.
4.2 Die Kosten für vom Besteller verlangte
Änderungen gegenüber der bei der Auftragserteilung
definierten Bestellung werden von PCG als Autorkorrekturen
nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Nachträgliche Korrekturen, die sich durch falsche Angaben
oder durch das Nichtangeben verschiedener Wünsche bei der
ursprünglichen Bestellung ergeben, können und werden von PCG
dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. |
§5 |
Lieferung
5.1 Dem Besteller durch PCG bekanntgegebene
Liefertermine, bzw -verpflichtungen sind lediglich
Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn dies
schriftlich ausdrücklich vereinbart ist.
5.2 Lieferverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder
Gesetzeslage, infolge von Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen,
Materialbeschaffungsproblemen sind von PCG -- auch wenn sie
bei Zulieferern eintreten -- selbst bei verbindlich
vereinbartem Liefertermin nicht zu vertreten. In diesen
Fällen verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum
stillschweigend um den zur Beseitigung des Hindernisses
notwendigen, angemessenen Zeitraum.
5.3 PCG ist zu Teillieferungen berechtigt,
sie sind vom Besteller anzunehmen. |
§6 |
Versand,
Gefahrenübergang
6.1 Bei PCG bestellte und zur Auslieferung
fertige Ware verbleibt solange bei PCG, bis sie vom
Besteller abgeholt wird. Eine allfällige Lieferung
bestellter Ware erfolgt von PCG ausschließlich auf Wunsch,
zu Lasten und auf Risiko des Bestellers.
6.2 Die Gefahr des Untergangs und der
Verschlechterung bei Lieferungen geht in allen Fällen auf
den Besteller über, sobald der Liefergegenstand die
Geschäftsräume von PCG verläßt dies gilt selbst bei
Lieferungen frei Haus. |
§7 |
Zahlungsbedingungen
7.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist, sind Zahlungen sofort gegen Übernahme der
gelieferten Ware bar zu leisten.
7.2 Skonto wird ausschließlich aufgrund
ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Ein
vereinbarter Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag erst
nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten
berechnet.
7.3 PCG ist nicht verpflichtet, Wechsel
oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so
erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und
Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt immer der
Besteller. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung,
Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der
Nichteinlösung übernimmt PCG keinerlei Gewähr.
7.4 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist
PCG berechtigt, zumindest Verzugszinsen in Höhe von 2% über
dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank
zu erheben. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so werden sämtliche
Forderungen von PCG gegenüber dem Besteller sofort zur
Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen
Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des
Bestellers. |
§8 |
Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle Lieferungen und Leistungen
erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und
aller sonstigen Forderungen von PCG gegen den Besteller aus
der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch
Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von
PCG.
8.2 Die Ausübung der Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrage.
8.3 Im Falle eines Zahlungsverzuges oder zu
erwartender Zahlungseinstellung des Bestellers ist PCG
berechtigt, die sich noch im Besitz des Bestellers
befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Besteller hat den
zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von
PCG den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit
auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten. |
§9 |
Gewährleistung
9.1 Gewährleistungsansprüche des Bestellers
wegen Mängeln der Ware bestehen nur, wenn der Besteller
diese Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eingang der
Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor deren
Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung bei PCG
schriftlich anzeigt. Jeder Besteller entscheidet
alleinverantwortlich, ob von PCG gelieferte Ware für die
beabsichtigte Nutzung geeignet ist oder nicht.
9.2 Wird ein Mangel einer Ware oder einer
Leistung zu Recht gerügt, so ist PCG berechtigt, nach
eigener Wahl zu entscheiden, ob sie kostenlos nachbessert
oder Ersatz liefert.
9.3 Gewährleistungsansprüche bestehen
nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäß Behandlung, Benutzung
oder Veränderung der gelieferten Ware beruht. |
§10 |
Allgemeine
Haftungsbegrenzung
Schadenersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei
Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden durch PCG
oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen.
Die Höhe, bis zu der allfällige Schadenersatzansprüche bei
PCG geltend gemacht werden, kann niemals die Höhe des von
PCG verrechneten Preises der zum allfälligen Schadensfall
Anlaß gebenden Ware übersteigen. |
§11 |
Abtretung
von Ansprüchen
Der Besteller ist nicht berechtigt. seine Rechte und
Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen. |
§12 |
Nichtigkeit einzelner Vertragsklauseln
Sollte eine der in den AGB enthaltenen Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |
§13 |
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Wien. Es findet
ausschließlich das Recht der Republik Österreich Anwendung. |
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